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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Hockenheim-Ring GmbH (Veranstaltungen, Fahrevents Firmen und VIP-Hospitality)

Vorwort

Diese AGB finden dann Anwendung, wenn für Kunden (nachfolgend: Kunde) Veranstaltungen am Hockenheimring durch die Hockenheim-Ring GmbH und mit Hilfe verschiedener Leistungsanbieter, die zur Firmengruppe des Hockenheimrings gehören, durchgeführt werden. An entsprechenden Stellen der AGB werden die Bedingungen dieser Leistungsanbieter hervorgehoben, auch wenn mit „Hockenheimring“ in diesen AGB übergreifend alle Leistungsanbieter gemeint sind(nachfolgend: Hockenheimring). Für alle Verträge mit der Hockenheim-Ring GmbH (und ihrer Gesellschaften) gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Hockenheim-Ring GmbH (oder ihre Gesellschaften) ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1. Geltungsbereich

1.1. Diese AGB gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Bankett- und Veranstaltungsräumen, sonstigen Einrichtungen und Freiflächen auf dem Gelände des Hockenheimrings zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hockenheimrings und für VIP-Leistungspakete, die Tickets, Catering und damit verbundene Leistungen in den VIP-Bereichen enthalten. Hierbei sind im besonderen die Hotel und Gastronomie GmbH (für das Catering und die Übernachtungen) am Hockenheimring hervorzuheben.

1.2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Hotelzimmer, Freiflächen, der Rennstrecke etc. bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hockenheimrings, wobei §540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

1.3. Abweichende Bestimmungen, soweit sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden vom Hockenheimring ausdrücklich schriftlich anerkannt.

2. Vertragsabschluss

2.1. Der Veranstaltungsvertrag (nachfolgend kurz „Vertrag“) kommt durch die schriftliche Annahme des vom Hockenheimrings abgegebenen Angebots durch den Besteller/Kunden zustande. Bei den VIP-Leistungspaketen, die Tickets, Catering und damit verbundene Leistungen in den VIP-Bereichen enthalten, sind die Angebote des Hockenheimrings freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag bzw. seiner Bestellung gebunden. Aufträge, Bestellungen o.ä. des Kunden unabhängig ob schriftlich, mündlich, fernmündlich o.ä. sind verbindlich, sofern der Hockenheimring nicht zu erkennen gibt, dass er den Auftrag bzw. die Bestellung nicht annimmt.

2.2. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet der dem Hockenheimring gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Veranstaltungsvertrag. Der Besteller ist verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Dritten weiterzuleiten.

2.3. Der Kunde ist verpflichtet, den Hockenheimring unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, sofern die Veranstaltung geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hockenheimrings in der Öffentlichkeit zu gefährden.

3. Haftung des Hockenheimrings

3.1. Der Hockenheimring haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Hockenheimring die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hockenheimrings beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hockenheimrings beruhen. Der Kunde akzeptiert außerdem, dass sowohl das Land Baden-Württemberg als auch der Landkreis Rhein-Neckar, die Stadt Hockenheim und die Gemeindeverbände von Ersatzansprüchen freigestellt sind.

3.2. Die Haftung des Hockenheimrings ist für jeden Schadensfall im Einzelnen und alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen über eine Haftpflichtversicherung auf einen Betrag von max. € 1.000.000,- pauschal für Sachschäden und auf max. € 51.000,- für Vermögensschäden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung – und ausschlüsse gelten nicht, falls die sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hockenheimrings, seiner gesetzlichen Vertreter oder Leitenden Angestellten beruhen.

3.3. Außer in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Vertragspartnern gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hockenheimrings.

3.4. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hockenheimrings auftreten, wird der Hockenheimring bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, den Hockenheimring rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

3.5. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem Gelände des Hockenheimrings, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht des Hockenheimrings besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigungen auf dem Gelände des Hockenheimrings abgestellter oder rangierter Fahrzeuge oder deren Inhalte haftet der Hockenheimring nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3.6. Teilnehmer bei fahraktiven Programmen von Leistungsanbietern der Firmengruppe Hockenheimring nehmen auf eigenes Risiko teil. Sie verzichten auf jedwede Ansprüche gegen den Hockenheimring und deren Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf Sach- und Personenschäden, die die Teilnehmer im Rahmen dieser Programme erleiden. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der Behörden und anderer Personen, die mit der Organisation dieser Veranstaltungen in Verbindung stehen. Der vorstehende Haftungsausschluss tritt nicht ein, wenn der Schaden der Teilnehmer durch den Hockenheimring oder sonstige vom Haftungsausschluss begünstigte Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

3.7. Der Hockenheimring weist ausdrücklich darauf hin, dass die Teilnehmer solcher fahraktiver Programme sich dabei äußerst diszipliniert zu verhalten haben. Während der Dauer des gesamten Programms sind die Beauftragten des Hockenheimrings den Teilnehmern weisungsbefugt. Um die Gefährdung anderer auszuschließen, besteht – je nach Programm – während des gesamten Programms für alle Teilnehmer Überholverbot. Ausnahmen bei einzelnen Programm-bestandteilen werden durch ausdrückliche Weisungen des für die jeweilige Übung verantwortlichen Instruktors des Hockenheimrings geregelt. Die Teilnehmer dürfen sich nur in den vom Instruktor ausdrücklich beschriebenen Sicherheitsbereichen aufhalten. Während der gesamten Dauer aller Programme gilt absolutes Alkoholverbot (0,0‰). Weitergehende Ansprüche des Kunden und/oder des/der Teilnehmer sind ausgeschlossen.

4. Haftung des Kunden

4.1. Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch die Veranstaltungsteilnehmer bzw. – besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter verursacht haben.

4.2. Der Hockenheimring kann vom Kunden zur Absicherung von eventuelle Schäden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

5. Verjährung

5.1. Alle Ansprüche gegen den Hockenheimring verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche des Hockenheimrings gegenüber dem Kunden verjähren in fünf Jahren.

6. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

6.1. Alle Preise verstehen sich in Euro und sind netto Preisangaben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer muss stets ausgewiesen sein. Zahlungsmöglichkeiten sind Bar, Scheck oder Überweisung. Kreditkarten werden nicht angenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für ihn bestellte und weiter in Anspruch genommene Leistungen die vereinbarten bzw. üblichen Preise des Hockenheimrings zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen des Hockenheimrings an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.

6.2. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung mehr als vier Monate und ändert sich die gesetzliche Umsatzsteuer, so können die Preise entsprechend angepasst werden.

6.3. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung mehr als vier Monate und erhöht sich der vom Hockenheimring allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis nach vorheriger Ankündigung angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden.

6.4. Rechnungen des Hockenheimrings ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Rechnungen über VIP-Leistungspakete, die Tickets, Catering und damit verbundene Leistungen enthalten, sind unverzüglich netto ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Der Hockenheimring ist be- rechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Hockenheimring berechtigt, die je- weils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Dem Hockenheimring bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

6.5. Der Hockenheimring ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Soweit nicht anders vertraglich geregelt, gilt: bei Veranstaltungen (speziell Nutzung von Räumen oder Flächen sowie Catering), die einen Gesamtwert von € 5.000,- und mehr erreichen, hat der Kunde 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung von 50% des Bruttobetrages zu leisten. Bei Veranstaltungen von Fahrprogrammen und Streckenanmietung gilt die Terminzusage des Hockenheimrings erst bei Feststellung einer Anzahlung. Die Anzahlung bei diesen Programmpunkten beträgt bei Ein-Tages-Veranstaltungen € 5.000,00 (netto), bei Zwei-Tages-Veranstaltungen € 10.000,00 (netto) usw. Nur bei fristgerechter Zahlung hat der Kunde einen Anspruch auf die von ihm gebuchten Leistungen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass eine Rechnung für diese Anzahlung nicht ausgestellt wird.

6.6. Werden vom Hockenheimring auf Verlangen des Kunden weitere als die vor- gesehenen Räume und Flächen oder über die ursprüngliche Vereinbarung hinaus- gehende technische oder sonstige Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zusätzliche Lieferungen bzw. Leistungen erbracht, so werden diese Mehrkosten dem Kunden berechnet.

6.7. Die im Vertrag genannten Kosten beruhen auf den Angaben des Kunden bzw. sind nach vergleichbaren Veranstaltungsabläufen geschätzt. Sofern nicht für bestimmte Leistungen Sonderregelungen wie z.B. Pauschalen vereinbart wurden, erfolgt die endgültige Abrechnung nach Durchführung der Veranstaltung und nach effektiv erbrachten Leistungen. Die separate Abrechnung von Telefon, Strom, Müll und Wasser nach Verbrauch bleibt vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

6.8. In jedem Fall gelten zum Zeitpunkt der Veranstaltung die aktuellen Preislisten der in Anspruch genommenen Leistungsanbieter der Firmengruppe Hockenheimring.

6.9. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung vom Hockenheimring aufrechnen oder mindern.

7. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)

7.1. Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hockenheimring geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hockenheimrings. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die nachfolgenden Konditionen der Hockenheimring- eigenen Leistungsanbieter sowie bei Dritten veranlassten Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des Hockenheimrings zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.

7.2. Stornokonditionen für die Streckenanmietung (*hierbei wird auf den Angebotspreis des Leistungsanbieters Bezug genommen):

  • 01 – 40 Tage vor der Veranstaltung: 100 % der Mietgebühr*
  • 41 – 59 Tage vor der Veranstaltung: 50 % der Mietgebühr*
  • bis 60 Tage vor der Veranstaltung: 25 % der Mietgebühr*

7.3. Stornokonditionen für Fahrprogramme und andere Angebote des Hockenheimrings (*hierbei wird auf den Angebotspreis des Leistungsanbieters Bezug genommen):

  • bis 29 Tage vor dem Veranstaltungstag 25% des Preises*
  • 22-28 Tage vor dem Veranstaltungstag 50% des Preises*
  • 01-21 Tage vor dem Veranstaltungstag 100% des Preises*

7.4. Stornokonditionen für Hotel- und Gastronomieleistungen wie Catering, Raummiete, Hotelzimmer etc. (*hierbei wird auf den Angebotspreis des Leistungsanbieters Bezug genommen):

  • 0 bis 7 Tage vor dem Veranstaltungstag 100% des Preises*
  • 8 bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstag 75% des Preises*
  • 15 bis 21 Tage vor dem Veranstaltungstag 50% des Preises*
  • 22 bis 28 Tage vor dem Veranstaltungstag 25% des Preises*
  • bis 29 Tage vor dem Veranstaltungstag kostenfrei

7.5. Stornokonditionen für VIP-Leistungspakete: Beim Kauf von VIP-Leistungspaketen ist keine Stornierung und Rückgabe möglich. Aufträge können nicht ohne wichtigen Grund gekündigt werden – hierzu bedarf es der Zustimmung des Hockenheimrings. Es kann aus Kulanz eine Zustimmung des Hockenheimrings erfolgen – allerdings fallen dann Stornogebühren an.

7.6. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Hockenheimring ausübt.

7.7. Die Berechnung des Verzehrumsatzes erfolgt nach der Formel: Menü-/Büffetpreis der Veranstaltung zuzüglich Getränke mal die Teilnehmerzahl. War für das Menü/Büffet noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang Menü/Büffet des jeweils gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt. Getränke werden mit einem Drittel des Menü-/Büffetpreises berechnet. Wurde eine Tagungspauschale vereinbart, gelten die in 7.3. genannten Konditionen.

7.8. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch die in § 7 genannten Konditionen berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

8. Rücktritt des Hockenheimrings

8.1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist der Hockenheimring in diesem Zeitraum seiner- seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Einrichtungen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hockenheimrings auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

8.2. Wird eine in § 6.5. verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist der Hockenheimring ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8.3. Ferner ist der Hockenheimring berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:

  • höhere Gewalt oder andere vom Hockenheimring nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
  • Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden;
  • der Hockenheimring begründeten Anlass zur Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen vom Hockeheimring in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich vom Hockenheimring zuzurechnen ist.
  • ein Verstoß gegen die Klausel §1.2. vorliegt
  • der Betrieb des Hockenheimrings dies erfordert, zum Beispiel aufgrund von Um-/Baumaßnahmen, unvorhergesehenem verzögertem Auf-/Abbau von Großveranstaltungen und ähnlichem.

8.4. Bei berechtigtem Rücktritt vom Hockenheimring entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach den Klauseln §8.2. und §8.3. ein Schadensersatzanspruch vom Hockenheimring gegen den Kunden bestehen, so kann der Hockenheimring den Anspruch pauschalieren.

9. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

9.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Hockenheimring bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Teilnehmerzahl muss dem Hockenheimring spätestens 10 Tage vor dem Veranstaltungstag schriftlich mitgeteilt werden, die dann gleichzeitig auch die Mindestberechnungsgrundlage darstellt, ansonsten gilt die im Vertrag genannte Teilnehmerzahl (ausgenommen hiervon sind die Fahrprogramme für Firmenkunden, dort werden separate vertragliche Regelungen getroffen).

9.2. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

9.3. Bei Abweichungen von mehr als 10% ist der Hockenheimring berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.

9.4. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- und Endzeiten der Veranstaltung und stimmt der Hockenheimring diesen Abweichungen zu, so kann der Hockenheimring die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, den Hockenheimring trifft ein Verschulden.

10. Mitbringen von Speisen und Getränken

10.1. Das Catering und die Bewirtschaftung auf dem Hockenheimring Baden-Württemberg wird durch die Hockenheim-Ring Hotel- und Gastronomie GmbH durchgeführt (Cateringrecht). Der Kunde hat die Einhaltung der Lieferrechte der Hockenheim-Ring GmbH zu erfüllen (Fleisch, Bier, Softdrinks, Eis, Zigaretten, etc.).

10.2. In Ausnahmefällen darf der Kunde Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nur nach schriftlicher Zustimmung des Hockenheimrings mitbringen. In diesen Fällen kann ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet werden.

10.3.  Cateringanfragen sind spätestens 10 Werktage vor dem Veranstaltungstermin an den Hockenheimring zu stellen. Anfragen, die später eingehen, können nicht berücksichtigt werden. Dies entbindet den Veranstalter nicht von einer Zahlung eines Betrags zur Deckung der Gemeinkosten.

11. Technische Einrichtungen und Anschlüsse, Abwicklung

11.1. Soweit der Hockenheimring für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Hockenheimring von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

11.2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hockenheimrings bedarf dessen vorherigen schriftlichen Einwilligung. Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hockenheimrings gehen zu Lasten des Kunden, soweit der Hockenheimring diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten kann der Hockenheimring pauschal erfassen und berechnen.

11.3. Der Kunde ist mit Zustimmung des Hockenheimrings berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann der Hockenheimring eine Anschlussgebühr verlangen.

11.4. Störungen an vom Hockenheimring zur Verfügung gestellten technischen und sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Hockenheimring dies nicht zu vertreten hat.

11.5. Der Kunde hat die für die Durchführung der Veranstaltung ggf. notwendigen behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen, es sei denn, der Hockenheimring bietet die Beschaffung einer Erlaubnis an. Dem Kunden obliegt in jedem Fall die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung.

11.6. Der Kunde hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietungen und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z.B. GEMA) abzuwickeln.

11.7. Der Kunde darf Namen und Markenzeichen des Hockenheimrings im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Hockenheimring nutzen.

12. Mitgebrachte Gegenstände

12.1. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. auf dem Gelände des Hockenheimrings. Der Hockenheimring übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht bei Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hockenheimrings.

12.2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Hockenheimring ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Hockenheimring abzustimmen.

12.3. Die mitgebrachten Ausstellungs- und sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf der Hockenheimring auf Kosten des Kunden entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, kann der Hockenheimring die Gegenstände im Veranstaltungsraum oder auf der Veranstaltungsfläche belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raum- bzw. Standmiete berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hockenheimring der eines höheren Schadens vorbehalten.

12.4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Kunden oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Kunden entsorgt werden. Sollte der Kunde Verpackungsmaterial am Hockenheimring zurücklassen, ist der Hockenheimring zur Entsorgung auf Kosten des Kunden berechtigt.

12.5. Grundsätzlich bedarf es für das Aufhängen, Aufstellen o.ä. von Werbematerial auf dem Gelände des Hockenheimrings der schriftlichen Zustimmung durch den Hockenheimring. Der Hockenheimring ist berechtigt, in besonderen Fällen für die Darstellung dieses Werbematerials eine Gebühr vom Kunden einzufordern.

13. An- und Abreise im Hotel Motodrom am Hockenheimring

13.1. Der Kunde erwirbt im Hotel des Hockenheimrings (nachfolgend „Hotel“) keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer schriftlich bestätigt.

13.2. Gebuchte Hotelzimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Er hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung, es sei denn, er hat dies mit dem Hotel schriftlich vereinbart.

13.3. Gebuchte Hotelzimmer sind vom Kunden oder den betreffenden Veranstaltungsteilnehmern bis spätestens 18.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Hotelzimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne das der Kunde hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Dem Hotel steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.

13.4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Hotelzimmer dem Hotel spätestens um 12.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Hotelzimmers bis 18.00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100% des vollen gültigen Logispreises. Dem Gast steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

14. Bestimmungen bei Anmietung der Rennstrecke oder bei Fahrprogrammen

14.1. Bei Anmietung der Rennstrecke werden dem Kunden mindestens 9 Mietstunden pro Tag berechnet. Läuft die Veranstaltung über die vereinbarte Mietzeit hinaus, so wird jede weitere angebrochene halbe Stunde als volle halbe Stunde gerechnet. Unterbrechungen der Mietzeit – z.B. wegen einer Mittagspause – werden nicht gutgeschrieben.

14.2. Das Betriebsprogramm und die Schallschutzbestimmungen des Hockenheimrings sind Bestandteil dieser Bestimmungen. Der Kunde akzeptiert und verpflichtet sich zur Einhaltung des Betriebsprogramms und der Schallschutzbestimmungen des Hockenheimrings.

14.3. Der Kunde muss bei Anmeldung und Buchung seiner Veranstaltung eine verbindliche Schall-Klassifizierung seiner Veranstaltung (inkl. Veranstaltungszeiten) vornehmen und ist verpflichtet, die Schallwerte der angegebenen Schallklasse und die Veranstaltungszeiten einzuhalten.

14.4. Bei Verstoß gegen Punkt 14.2. und 14.3. kann der Hockenheimring vom Kunden eine Konventionalstrafe in Höhe von € 5.000,- pro Veranstaltungstag verlangen.

14.5. Vor Beginn und am Ende der Veranstaltung muss der Kunde mit einem Beauftragten des Hockenheimrings die gemieteten Anlagen abfahren. Zwischen diesen beiden Kontrollfahrten trägt der Kunde die volle Verantwortung für alle Vorkommnisse auf der Rennstrecke. Während dieser Zeit übernimmt der Hockenheimring keine Haftung.

14.6. Der Kunde verpflichtet sich, dass keine Unbefugten an den Start- und Zielbereich, Boxenbereich sowie an die Rennstrecke gelangen. An den Eingangstoren sind genügend Kontrollpersonen zu postieren.

14.7. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass Altöl nur in die vorgesehenen Altölbehälter geschüttet werden darf und dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h außerhalb der Rennstrecke und auf dem Gelände des Hockenheimrings nicht überschritten werden darf.

14.8. Der Kunde ist verpflichtet, eine Veranstalter- und Teilnehmerhaftpflichtversicherung mit den folgenden Mindestdeckungssummen abzuschließen:

  • € 3.000.000,- pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden

Die Schadensabwicklung mit Versicherungsgesellschaften oder mit Teilnehmern der Veranstaltung ist Sache des Kunden.

14.9. Bezüglich der Sicherheitsanforderungen und der Ringorganisation sowie aller in Zusammenhang mit der Durchführung eines Fahrprogramms stehenden Punkte und der daraus resultierenden Kosten gelten die gesonderten und detaillierten „Veranstaltungsbedingungen des Hockenheimring Baden-Württemberg“, die mit Vertragsabschluss Bestandteil des Vertrags zwischen dem Kunden und dem Hockenheimring werden. Diese gesonderten Bedingungen können bei Bedarf bei der Abteilung „Streckenvermietung“ des Hockenheimrings angefordert werden.

14.10. Foto- und Filmaufnahmen im Rahmen einer Streckenanmietung sind bis spätestens drei Werktage vor Streckentermin/-nutzung unter Bekanntgabe des Verwendungszwecks bei der Hockenheim-Ring GmbH anzumelden und seitens der Hockenheim-Ring GmbH grundsätzlich genehmigungspflichtig. Wird das im Rahmen einer Streckenanmietung angefertigte Foto- und Filmmaterial für werbliche, kommerzielle und gewerbliche Zwecke produziert und verwendet (z.B. Produktvermarktung), ist dessen Nutzung vorbehaltlich kostenpflichtig und bedarf der vorherigen Sichtung und Freigabe seitens der Hockenheim-Ring GmbH. Die zum Zeitpunkt der Foto- und Filmaufnahmen aktuellen Namings, Werbeanlagen und Bezeichnungen von Gebäuden, Strecken und Streckenabschnitten dürfen nachträglich nicht bearbeitet, verändert, entfernt oder mit neuen Darstellung von Werbepartnern überdeckt werden. Das Einbringen neuer Werbepartner ist seitens der Hockenheim-Ring GmbH zustimmungsbedürftig.

14.11. Die Benutzung des Luftraums über der Rennstrecke während der Veranstaltung ist nicht gestattet. In Einzelfällen und unter Einhaltung der behördlichen Auflagen, kann eine zwingend notwendig schriftliche Genehmigung durch die Hockenheim-Ring GmbH erteilt werden. Insbesondere ist zu beachten, dass der Aufstieg eines unbemannten Luftfahrtgerätes ohne bzw. mit Verbrennungsmotor jeglicher Gesamtmasse zum Zwecke der Erstellung von Luftbildaufnahmen immer der vorherigen Erteilung einer Aufstiegserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Ziffer 7 Luftverkehrsordnung (LuftVO) Bedarf und dass der Aufstieg von unbemannten Fluggeräten (Drohnen/Mikrokopter) bei Motorsportveranstaltungen gemäß DMSB Veranstaltungsreglement für den Automobil- und Motorradsport verboten ist.

14.12. Eine Abtastung der Straßenoberfläche, unabhängig von der Messmethode und deren Auflösung, in Verbindung mit der virtuellen oder realen Rekonstruktion dieser Straßenoberfläche beziehungsweise deren Profils, ist durch die Hockenheim-Ring GmbH genehmigungspflichtig. Eine mögliche diesbezügliche Genehmigung der Hockenheim-Ring GmbH beinhaltet nicht das Recht der Weitergabe solcher Daten an Dritte.

14.13. Alle unter Punkt 14 aufgeführten Bestimmungen werden bei den Fahrprogrammen für Firmenkunden von der Hockenheim-Ring GmbH direkt erfüllt.

15. Lieferung der VIP-Leistungspakete bzw. VIP-Tickets

15.1. Die Zusendung von VIP-Leistungspaketen bzw. VIP-Tickets erfolgt ausschließlich nach Begleichung der Rechnung. Ausnahme: Es wurde eine anderweitige Regelung in schriftlicher Form getroffen. Die Zusendung erfolgt per Einschreiben. Hierfür wird eine Versandkostenpauschale in Höhe von Euro 15,00 (Ausland Euro 20,00) berechnet. Die Zusendung erfolgt auf Risiko des Empfängers. Bei Verlust der Tickets ist keine Rückerstattung oder Ersatz möglich.

16. Gewährleistung und Schadenersatz bei VIP-Leistungspakete bzw. VIP-Tickets

16.1. Der Kunde hat Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht dem Kunden nur das recht auf Verbesserung der Leistung zu. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

16.2. Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

17. Haftung bei den Fahrprogrammen für Firmenkunden

17.1. Die Selbstbeteiligung für Unfallschäden an den auf der Rennstrecke eingesetzten Fahrzeugen kann bis zu 2.000,- Euro pro Fahrzeug betragen. Für Unfallschäden an straßenzugelassenen Fahrzeugen beträgt die Selbstbeteiligung 850,- Euro. Bei besonderen Fahrzeugen wird ggf. auf eine höhere Selbstbeteiligung im Angebot bzw. Vertrag hingewiesen. Bei grob fahrlässigem Verhalten des Teilnehmers sind Schäden in voller Höhe zu tragen. In allen Fällen können keine Regressansprüche gegen andere Beteiligte gestellt werden (z.B. gegen andere Teilnehmer oder den Veranstalter).

18. Schlussbestimmungen

18.1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen müssen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

18.2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Sitz des Hockenheimrings.

18.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mannheim. Sofern ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der des Hockenheimrings. Der Hockenheimring ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden anhängig zu machen.

18.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

18.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

18.6. Durch Unterschrift des Vertrages erkennt der Kunde die Hausordnung bei den in Anspruch genommenen Leistungsanbietern der Firmengruppe Hockenheimring an.

18.7. Entgegenstehende AGB werden nicht Vertragsbestandteil.


ALLGEMEINE TICKET-GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (ATGB)

Vorwort

Erwerb und Verwendung der Eintrittskarten (im Folgenden auch „Tickets“ genannt) zu Veranstaltungen der Hockenheim-Ring GmbH sowie der Zutritt zu den Tribünen unterliegen den nachstehenden Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen („ATGB“) sowie der Zuschauerordnung der Hockenheim-Ring GmbH, die ausdrücklich in diese ATGB einbezogen wird. Durch Erwerb oder Verwendung eines Tickets akzeptiert der jeweilige Erwerber bzw. Inhaber die Geltung dieser ATGB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Hockenheim-Ring GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1. Ticketbestellung

Tickets für die von der Hockenheim-Ring GmbH veranstalteten Events sind grundsätzlich nur bei der Hockenheim-Ring GmbH oder den von ihr autorisierten Vorverkaufsstellen zu bestellen. Durch Zusendung der Bestellunterlagen gleich auf welchem Weg (per Post, Fax, E-Mail, Online- Abruf) erhält der Kunde kein Vertragsangebot, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines eigenen Angebots (Bestellung). Einen Anspruch auf Annahme des Angebots hat der Kunde nicht. Die Hockenheim-Ring GmbH kann das Vertragsangebot ablehnen. Nach der Bestellung von Tickets erhält der Kunde ein Angebot der Hockenheim-Ring GmbH (Rechnung). Mit der Bezahlung der Rechnung kommt der Vertrag zustande.

2. Zahlungsmodalitäten

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen. Sollte die Bezahlung nicht innerhalb der Frist erfolgen, ist die Hockenheim-Ring GmbH berechtigt, die entsprechenden Plätze zu sperren oder anderweitig zu verkaufen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt für diesen Fall ausdrücklich vorbehalten. Für die von der Hockenheim-Ring GmbH autorisierten Vorverkaufsstellen können abweichende Bestimmungen getroffen werden.

3. Ticketversand

Die bestellten Tickets werden erst nach fristgemäßem Zahlungseingang versendet. Der Versand der Tickets erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten der Hockenheim-Ring GmbH oder der von ihr beauftragten Personen vor. Die Auswahl des Transportunternehmens erfolgt durch die Hockenheim-Ring GmbH.

4. Reklamationen

Der Käufer ist verpflichtet, die Tickets nach Zugang auf Ihre Richtigkeit im Hinblick auf Veranstaltung, Datum, Kartenanzahl und Preis zu überprüfen. Eine Reklamation fehlerhafter Tickets hat aufgrund der Fristzwänge des Veranstaltungsgeschäftes unverzüglich (binnen dreier Arbeitstage) nach Eingang der Tickets beim Kunden schriftlich per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg an die unter Ziffer 9 genannten Kontaktadressen zu erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Poststempel bzw. das Übertragungsprotokoll der E-Mail. Nach Ablauf der Reklamationsfrist bestehen keine Ansprüche auf Rücknahme der Tickets.

5. Rücknahme/Erstattung der Tickets

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Rücknahme von Tickets. Bei Dienstleistungen im Bereich der Freizeitgestaltung mit fixiertem Leistungszeitpunkt, insbesondere beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen, liegt kein Fernabsatzgeschäft gemäß § 312 b Abs. 3 Zf. 6 BGB vor, so dass kein Widerrufs- und Rückgaberecht besteht. Bei einer zeitlichen Verlegung der Veranstaltung, insbesondere wenn eine Veranstaltung zum Zeitpunkt der Ticketbestellung noch nicht endgültig terminiert gewesen ist, besteht kein Anspruch auf eine Rückerstattung des Eintrittspreises. Wird eine laufende Veranstaltung abgebrochen und nicht wiederholt, so besteht ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Dies gilt nicht, wenn die Hockenheim-Ring GmbH ein Verschulden an dem Abbruch trifft. Wird eine Veranstaltung wiederholt, behalten die Tickets in jedem Fall ihre Gültigkeit. Sie sind daher aufzubewahren. Wird eine Veranstaltung abgesagt, so erhält der Ticketinhaber den Eintrittspreis gegen Rückgabe des Originaltickets bei der Vorverkaufsstelle zurück, bei der er das Ticket erworben hat. Bei der Rückerstattung werden keine Bearbeitungs- und Versandgebühren zurückgezahlt.

6. Weitergabe von Tickets

Dem Ticketinhaber ist es untersagt, a) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch die Hockenheim-Ring GmbH gewerblich und/oder kommerziell zu veräußern; b) im Rahmen einer privaten Weitergabe die Tickets zu einem höheren Preis als den, der auf den Tickets angegeben ist, zu veräußern; c) Tickets an Personen weiterzugeben, denen ein Hausverbot erteilt wurde; d) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch die Hockenheim-Ring GmbH zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben oder zu verwenden. Wird ein Ticket für die vorgenannten unzulässigen Zwecke verwendet oder verstößt der Ticketinhaber in sonstiger Weise gegen diese ATGB, so wird das Ticket ungültig. Die Hockenheim-Ring GmbH ist in diesem Fall berechtigt, den Platz zu sperren und dem Besitzer des Tickets entschädigungslos den Zutritt zu den Tribünen zu verweigern. Zudem behält sich die Hockenheim-Ring GmbH das Recht vor, Personen, die gegen diese Untersagungen verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen, gegen sie ein Hausverbot auszusprechen und/oder weitere zivil und/oder strafrechtliche Maßnahmen einzuleiten.

7. Zuschauerordnung

  • Jeder Zuschauer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein; diese berechtigt ausschließlich zum Zutritt des auf der Karte genannten Bereiches. Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ohne gültige Eintrittskarte wird zur Anzeige gebracht.
  • Falls Sie Ihren Zuschauerplatz vorübergehend verlassen, müssen Sie sich an den Kontrollstellen eine Auslasskarte aushändigen lassen. Nur Original-Eintrittskarte und Auslasskarte zusammen berechtigen zum Wiederbetreten des Zuschauerplatzes. Bitte zeigen Sie diese an den Kontrollstellen unaufgefordert vor.
  • Für verlorene oder gestohlene Eintrittskarten wird kein Ersatz ausgestellt, bitte bewahren Sie Ihre Tickets sorgfältig auf.
  • Halten Sie bitte die Tribünenaufgänge und Abgänge frei; wenn Sie Hilfe brauchen, erwarten auch Sie, dass der Sanitätsdienst Sie ungehindert erreichen kann.
  • Das Mitbringen von sperrigen Gegenständen (z. B. Kühltaschen, Getränkekästen, Glasbehältern, Klappstühlen) sowie pyrotechnischer Gegenstände, Waffen und ähnlicher Dinge oder Tieren ist untersagt.
  • Das Lagern oder Zelten, sowie das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen ist nur auf den besonders dafür zugelassenen Plätzen erlaubt. Parken Sie bitte mit Ihrem PKW auf den ausgewiesenen Parkplätzen und lassen Sie sich durch die Ordner und Polizeibeamten einweisen; im Übrigen gelten auch in Hockenheim die Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts.
  • Offenes Feuer und das Abschießen von Raketen und Feuerwerkskörpern sind streng verboten. Sie gefährden in hohem Maße sich selbst und andere Zuschauer.
  • Folgen Sie bitte den Anweisungen des Kontrollpersonals und der Funktionäre; diese tragen zum Gelingen der Veranstaltung auch in Ihrem Interesse bei.
  • Das Betreten von Bereichen, die nicht ausdrücklich für Zuschauer freigegeben sind (z. B. die Rennstrecke, Rettungswege und Sperrzonen) ist untersagt. Sie gefährden damit nicht nur sich selbst und andere Besucher, sondern machen sich des Hausfriedensbruchs strafbar.
  • Helfen Sie mit unsere Umwelt zu schonen. Wenn Sie Abfälle beseitigen wollen, benutzen Sie bitte die bereitgestellten Behälter.
  • Die Hockenheim-Ring GmbH übernimmt keine Haftung für Personen- und Sachschäden, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten. Dies gilt auch für Gehörschäden, die aufgrund der hohen Geräuschentwicklung durch Motorenlärm o. Ä. entstehen. Bitte sorgen Sie für ausreichenden Gehörschutz.
  • Besuchern oder Teilnehmern, die Kinder/Kleinstkinder zu Veranstaltungen mitbringen, kann die weitere Teilnahme und der Aufenthalt durch die Hockenheim-Ring GmbH oder den Veranstalter untersagt werden, wenn durch die Besonderheit der Veranstaltung, insbesondere z. B. Lärmemissionen, Gesundheitsgefahren für die Kinder zu erwarten sind.Im Falle eines Ausschlusses hat der Besucher oder Teilnehmer das Veranstaltungsgelände sofort zu verlassen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung entsteht in diesen Fällen nicht.
  • Das Erstellen von Foto-, Film- und Audioaufnahmen auf dem Hockenheimring Baden-Württemberg ist nur für private, nicht gewerbliche Zwecke und für journalistische Zwecke gestattet. Jegliche Art der kommerziellen und werblichen Nutzung dieses Bild- und Tonmaterials ist nicht erlaubt und bedarf einer schriftlichen Genehmigung durch die Hockenheim-Ring GmbH. Bei Zuwiderhandlung drohen Schadensersatzforderungen durch die Hockenheim-Ring GmbH. Es gilt das Hausrecht der Hockenheim-Ring GmbH.Generell ist das Fotografieren und Filmen nur von den Tribünen aus und bei ausgewiesenen Veranstaltungen auch im Fahrerlager gestattet. Personen, die sich ohne gültigen Mitarbeiter-Ausweis, Akkreditierungs-Nachweis oder schriftlicher Genehmigung durch die Hockenheim-Ring GmbH im Innenbereich der Strecke (z. B. Mediapodeste und Sperrzonen) aufhalten, werden des Platzes verwiesen und tragen die rechtlichen Folgen.Nicht gestattet bei Veranstaltungen ist das Mitführen von professionellem Foto- bzw. Filmequipment (z. B. Spiegelreflexkameras, deren Brennweite 300mm übersteigt). Ausgenommen sind lediglich für die jeweilige Veranstaltung akkreditierte Pressefotografen, die sich durch einen gültigen Veranstaltungs-Pressepass ausweisen können, oder Personen mit einer entsprechenden schriftlichen Genehmigung der Hockenheim-Ring GmbH. Ebenso verboten auf den Tribünen ist das Mitbringen und Aufstellen von Kamerastativen (Sperrgut) jeglicher Art. Der Einsatz von Drohnen, Mikrokoptern und ähnlichen unbemannten Fluggeräten ist bei Motorsportveranstaltungen grundsätzlich verboten. Bei einigen Veranstaltungen, insbesondere bei Konzerten, gelten jeweils vom Veranstalter festgelegte Regelungen, die von den Hausregeln der Hockenheim-Ring GmbH abweichen können.
  • Der Inhaber der Eintrittskarte willigt ohne Vergütung durch den Veranstalter darin ein, dass im Rahmen der Veranstaltung Bild- und/oder Tonaufnahmen von ihm erstellt, vervielfältigt, gesendet sowie in audiovisuellen Medien benutzt werden. Diese Einwilligung erfolgt zeitlich und räumlich unbeschränkt.

8. Datenverarbeitung/Datenschutz

Sämtliche vom Kunden übermittelten personenbezogenen Daten werden von der Hockenheim-Ring GmbH unter Einhaltung der auf den Vertrag anwendbaren Datenschutzbestimmungen be- und verarbeitet. Die Daten, insbesondere Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankdaten etc. werden von der Hockenheim-Ring GmbH in dem für die Begründung, Ausgestaltung oder Abänderung des Vertragsverhältnisses jeweils erforderlichen Umfang im automatisierten Verfahren erhoben, verarbeitet und genutzt. Die Hockenheim-Ring GmbH ist berechtigt, die Daten an von ihr mit der Durchführung des Kaufvertrags beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies notwendig ist, damit der geschlossene Vertrag erfüllt werden kann.

9. Kontakt

Ticketbestellungen oder Rückfragen zum Ticketverkauf können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an die Hockenheim-Ring GmbH gerichtet werden: Hockenheim-Ring GmbH, Abteilung Ticketing, Postfach 1106, 68754 Hockenheim, Telefon: +49 (0) 6205 – 950 222, Fax: +49 (0) 6205 – 950 299, E-Mail: info@hockenheimring.de

10. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort der Sitz der Hockenheim-Ring GmbH. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis am Sitz der Hockenheim-Ring GmbH. Bei grenzüberschreitenden Verträgen wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ebenfalls der Sitz der Hockenheim-Ring GmbH vereinbart.

11. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Punkte dieser ATGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags und der übrigen Bedingungen nicht berührt. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Verkäufer/Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Stand: 1.1.2016

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